Gläubigerversammlung

Gläubigerversammlung
oberstes Selbstverwaltungsorgan im  Insolvenzverfahren. Die Rechte der G. sind in der Insolvenzordnung (InsO) genau bezeichnet.
- 1. Berufung durch das  Insolvenzgericht zum Wahl-, Prüfungs-, Schluss- und Zwangsvergleichstermin sowie auf besonderen Antrag (§§ 74–79 InsO). Die Berufung ist unter Angabe der Tagesordnung öffentlich bekanntzumachen. Die Leitung in der G. hat der Insolvenzrichter, die Verhandlung ist nicht öffentlich.
- 2. Stimmrecht:  Abstimmung grundsätzlich mit absoluter Mehrheit der Erschienenen oder Vertretenen, wobei die Höhe der angemeldeten Forderungen maßgeblich ist. Die Beschlüsse der G. haben nur für am Insolvenzverfahren Beteiligte Rechtswirkung. Die nicht erschienenen Gläubiger sind an die Beschlüsse gebunden. Auf Antrag des  Insolvenzverwalters oder eines überstimmten Gläubigers kann das Gericht die Ausführung eines Beschlusses untersagen, wenn er dem gemeinsamen Interesse der Insolvenzgläubiger widerspricht (§ 78 InsO).
- 3. Aufgaben: Auf Vorschlag Wahl eines Insolvenzverwalters anstelle des vom Gericht ernannten, Wahl eines  Gläubigerausschusses, Widerruf der Bestellung eines Mitgliedes (§ 70 InsO), Beschlussfassung über Fortführung oder Schließung des Geschäfts (§ 158 InsO), über Unterstützungszahlung an den  Gemeinschuldner, über den Zwangsvergleich.

Lexikon der Economics. 2013.

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